BGH: Autokauf - Gewährleistung ausgeschlossen, Rückabwicklung unmöglich?

Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23

Beim Gebrauchtwagenkauf (erst recht beim Oldtimer) liest man es ständig: „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“. Viele Käufer glauben dann: Damit ist jede Gewährleistung tot – Rücktritt unmöglich.


Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2024 (VIII ZR 161/23) sehr klar gemacht: So einfach ist es nicht. Wer eine konkrete Eigenschaft zusagt („Klimaanlage funktioniert einwandfrei“), kann sich nicht gleichzeitig durch einen pauschalen Haftungsausschluss davon freizeichnen – selbst bei einem fast 40 Jahre alten Fahrzeug.

Worum ging es?

Der Käufer erwarb im März 2021 von einem privaten Verkäufer einen Mercedes-Benz 380 SL (Erstzulassung 1981, ca. 150.000 km) für 25.000 €. In der Online-Anzeige stand u.a.:

  • „Klimaanlage funktioniert einwandfrei.“
  • „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“

Kurz nach Übergabe stellte sich heraus: Die Klimaanlage war defekt (nach Darstellung des Käufers bereits bei Übergabe). Der Verkäufer verweigerte jede Regulierung mit Verweis auf den Haftungsausschluss. Der Käufer ließ reparieren und verlangte die Kosten (ca. 1.750 €) ersetzt.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab – mit dem Argument: Bei einem so alten Fahrzeug müsse man trotz „einwandfrei“ mit Verschleiß rechnen; der Haftungsausschluss greife.

Die Kernfrage: Was gilt mehr – Zusage oder Gewährleistungsausschluss?

Juristisch lief alles auf diese Frage hinaus:

Erfasst ein pauschaler Gewährleistungsausschluss auch das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit?

Der BGH beantwortet das eindeutig: Nein.

Was der BGH im Ergebnis sagt (amtliche Leitsätze – vereinfacht)

  • Beschaffenheitsvereinbarung hat Vorrang: Ist eine Beschaffenheit vereinbart, ist ein danebenstehender allgemeiner Haftungsausschluss regelmäßig so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit gilt, sondern nur für „sonstige“ Mängel.
  • Kein Oldtimer-Bonus für den Verkäufer: Weder hohes Alter noch Verschleißanfälligkeit rechtfertigen eine abweichende Auslegung, die die Zusage praktisch entwertet.
  • „Einwandfrei“ ist ein konkreter Maßstab: Ist die „einwandfreie“ Funktion vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn das Teil bereits bei Gefahrübergang in einem Zustand war, der die einwandfreie Funktion beeinträchtigt.

Wichtig ist auch der Gedanke dahinter: Wenn ein pauschaler Ausschluss jede konkrete Zusage „schlucken“ würde, wäre die Zusage wertlos. Genau das will der BGH verhindern.

Warum ist das für Rückabwicklung im Kfz-Kauf so wichtig?

Auch wenn es in VIII ZR 161/23 „nur“ um Reparaturkosten ging, wirkt die Entscheidung direkt auf die typischen Rückabwicklungsfälle:
Wenn eine zugesagte Eigenschaft fehlt, ist das (regelmäßig) ein Sachmangel. .

Dann stehen dem Käufer die klassischen Rechte zu (je nach Lage des Falls):

  • Rücktritt (und damit Rückabwicklung)
  • Minderung
  • Schadensersatz / Aufwendungsersatz

Kurz: Ein Satz in der Anzeige kann den Weg zur Rückabwicklung öffnen – trotz „ohne Gewähr“. Entscheidend ist, was konkret vereinbart wurde und ob der Mangel schon bei Übergabe angelegt war.

Typische Einwände des Verkäufers – und was nach dem BGH bleibt

In der Praxis höre ich in solchen Fällen regelmäßig:

  • „Bei dem Alter ist das normal.“
  • „Verschleißteil – damit musst du rechnen.“
  • „Steht doch ‘ohne Gewähr’ drin.“

Nach VIII ZR 161/23 gilt dazu: Alter und Verschleiß können die übliche Beschaffenheit beeinflussen – aber sie nehmen einer konkreten Zusage nicht die Wirkung.

Was sollten Käufer jetzt konkret tun?

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und kurz danach zeigt sich ein Mangel – obwohl etwas „einwandfrei“ zugesagt war:

  1. Unterlagen sichern
    Screenshot/Export der Anzeige, Chatverlauf, Kaufvertrag, Übergabeprotokoll, Werkstattdiagnose.
  2. Mangel schriftlich anzeigen
    Klar formulieren, was zugesagt war und was tatsächlich vorliegt.
  3. Nacherfüllung/Frist sauber handhaben In vielen Rücktrittsfällen ist eine Fristsetzung nötig – oder sie wird entbehrlich, wenn der Verkäufer ernsthaft und endgültig verweigert.
  4. Nicht vorschnell selbst reparieren (oder vorher rechtlich absichern) Eine Reparatur kann taktisch sinnvoll sein – kann aber auch Streit darüber auslösen, was genau bei Übergabe vorlag und welche Rechte noch durchsetzbar sind.
  5. Verjährung/Vertragstext prüfen lassen Gerade bei Privatkauf finden sich oft zusätzliche Klauseln (z.B. Verjährungsverkürzung). Hier entscheidet der konkrete Vertrag.

Meine Erfahrung aus Kfz-Rückabwicklungen

In Rückabwicklungsfällen hängt sehr viel an zwei Punkten:

  • Was war wirklich vereinbart?(Anzeige/Wortlaut/Umstände)
  • Lag der Mangel schon bei Übergabe vor? (Indizien, Werkstatt, Gutachten, zeitlicher Ablauf)

Das BGH-Urteil VIII ZR 161/23 ist deshalb ein starkes Argument, wenn Verkäufer versuchen, eine klare Zusage mit einem pauschalen „ohne Gewähr“ zu neutralisieren.

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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Er gibt einen Überblick zur Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23) und den typischen Auswirkungen auf Gewährleistung und Rückabwicklung beim Kfz-Kauf.